mutter-kind-kuren-header.jpg Foto: M. Eram / DRK e.V.

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Beratung für Mutter-/Vater-Kind-Kuren

Kurberatung

Sigrid Brinkmann Beratungszeiten:
Donnerstag und Freitag von 9.00 - 15.30 Uhr
Beratungstermine nach Vereinbarung Kaiserstraße 17
26122 Oldenburg Tel.: 0441 92179-20
Fax: 0441 92179-79
E-Mail: kurberatung@lv-oldenburg.drk.de

Ihre MGW-Kurberatungsstelle im DRK-Landesverband in Oldenburg

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich kostenlos über die Möglichkeiten von Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter nach §§ 24, 41 SGB V beraten. Hierzu gehören neben Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren auch Kurmaßnahmen, die Sie als Mutter oder Vater allein, ohne Ihr Kind/ Ihre Kinder antreten können (Mutter- bzw. Vater-Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme).

Wir nehmen uns Zeit für Sie.

Ihre Beraterin für Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen beim Deutschen Roten Kreuz arbeitet im Zeichen der Müttergenesung (MGW).  Sie

  • bespricht  mit Ihnen Ihre speziellen Bedürfnisse, die sich aus Ihrer ganz eigenen Lebenssituation ergeben,
  • informiert  und berät Sie zu Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Sie als Mutter oder Vater  mit Ihrem Kind/ Ihren Kindern,
  • hält alle notwendigen Unterlagen, wie Attestformulare oder Selbstauskunftsbögen, zur Beantragung Ihrer Maßnahme für Sie bereit,
  • übernimmt für Sie die Antragstellung bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse
  • und hilft Ihnen bei der Formulierung des Widerspruchs, falls Ihr Antrag doch einmal abgelehnt werden sollte.

Infos für Mütter / Väter

Sie sind kurbedürftig?

Lassen Sie sich von uns beraten und unterstützen. Wir beraten Sie gern kostenlos über die Möglichkeiten einer Kurmaßnahme für Sie als Mutter oder Vater.

Nutzen Sie Ihren gesetzlichen Anspruch!

Der Grundgedanke

Die Muttervorsorge- oder Mutter- bzw. Vater-Kind-Vorsorge und Rehabilitationsmaßnahmen bieten Ihnen die Möglichkeit, sich für einen Zeitraum von drei Wochen von den Anforderungen des Alltags zu erholen, neue Kräfte zu sammeln, und die eigene Rolle in der Familie zu reflektieren. Zugleich lernen Sie neue Wege kennen, mit den Mehrfachbelastungen umzugehen.

Habe ich Anspruch auf eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme?

Alle Frauen und Männer in Familienverantwortung haben Anspruch auf eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, wenn ihnen die medizinische Notwendigkeit hierfür von ihrer Ärztin oder ihrem Arzt attestiert wird. Mit der 2007 in Kraft getretenen Gesundheitsreform sind diese Maßnahmen zu Pflichtleistungen der Krankenkassen geworden, das heißt Ihre Krankenkasse wird Ihren Antrag in aller Regel bewilligen.

Wer trägt die Kosten der Maßnahme?

Die Kosten für Ihre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme übernimmt die Krankenkasse. Die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung von 10 Euro pro Tag bezahlen Sie selbst. Für Kinder wird keine Zuzahlung erhoben. Damit auch Mütter bzw. Väter in finanziellen Notsituationen ihren gesetzlichen Anspruch auf eine Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme wahrnehmen können, lassen sich die Selbstbeteiligungskosten ggf. durch die Beantragung einer Zuzahlungsbefreiung bei Ihrer Krankenkasse reduzieren. 

 

 

Infos Kostenträger

Seit 2005 erbringt die MGW-Kurberatungsstelle des DRK-Landesverbandes Oldenburg e. V. umfassende Beratungsleistungen im Bereich der §§ 24 und 41 SGB V.

Unter Berücksichtigung der Trägervorgaben und der gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich werden wir auf fachlichem Niveau den verschiedenen Anforderungen unserer Klientinnen bzw. unserer Klienten in vollem Umfang gerecht.

Wir übernehmen gern auch in direktem Auftrag der Krankenkassen die bedarfsgerechte Beratung zu einer Mutter- bzw. Vater-Kind-Maßnahme nach §§ 24 und 41 SGB V. Durch unsere langjährige Erfahrung leisten wir im Zusammenspiel mit einem optimal geschulten Team und tragfähigen Kontakten zu unseren höchst leistungsfähigen DRK-Kurkliniken professionelle Arbeit, die für Ihre/n Versicherte/n folgende Leistungen umfasst:

  • eine umfassende individuelle Vorberatung Ihrer Versicherten zu den Möglichkeiten und Grenzen von Leistungen nach den §§ 24 und 41 SGB V, um die Erwartungen der Antragstellerin / des Antragstellers an die Möglichkeiten einer dreiwöchigen Mutter-/Vater-Kind-Maßnahme anzugleichen,
  • Feststellung der Hauptindikation und der relevanten Nebenindikationen im Zusammenhang des Familiensystems,
  • die indikationsbezogene Auswahl und Präsentation einer geeigneten Kurklinik und ggf. die Terminierung und Reservierung der ausgewählten Klinik,
  • eine enge persönliche Begleitung im Antragsverfahren, ggf. auch im Widerspruchsverfahren,
  • Klärung aller Fragen zur Kurvorbereitung und Abwicklung notwendiger Formalitäten,
  • Klärung evtl. interkurrent auftretender Probleme und Fragen,
  • auf Wusch der Antragstellerin/des Antragstellers: Nachbesprechung der Kurmaßnahme und weiterführende Beratung bei der Umsetzung der therapeutischen und psychosozialen Folgemaßnahmen im Alltag sowie Vermittlung in andere soziale Dienstleistungen, um den Kurerfolg nachhaltig zu sichern,
  • Beratung über die Möglichkeit einer Kurnachsorge in der belegten DRK-Kurklinik ca. ein Jahr nach der Maßnahme, um die Nachhaltigkeit des gewonnen Kurerfolges zu sichern (Finanzierung aus Spendenmitteln und einem Eigenanteil der Mutter/des Vaters).

 

Infos Ärzte

Die medizinische Vorsorge und Rehabilitation ist eine wesentliche Säule der Krankenbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Einen wichtigen Bestandteil stellen hierbei die speziellen medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter (§§ 24 und 41 SGB V) dar, die sich eng an die allgemeinen Vorschriften der medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen (§§ 23 und 40 SGB V) anlehnen.

Wer hat Anspruch auf eine Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung für Mütter oder Väter allein oder mit ihren Kindern?

  • Alle Mütter und Väter in Familienverantwortung haben Anspruch auf eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung nach §§ 24 und 41 SGB V, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Hierbei ist entscheidend, wer die Hauptlast der Erziehungsarbeit trägt.

Was können wir als Beratungsstelle für Ihre Patientinnen und Patienten, die einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 24 und 41 SGB V haben, tun?

  • Wir informieren und beraten Ihre Patient_innen kostenlos und unverbindlich über die Grenzen und Möglichkeiten von Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter bzw. Väter (mit ihren Kindern).
  • Wir besprechen mit Ihren Patient_innen ihre speziellen Bedürfnisse, die sich aus ihrer individuellen Lebenssituation ergeben.
  • Wir halten alle für die Beantragung einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme nach §§ 24 und 41 SGB V bei der Krankenkasse notwendigen Unterlagen für Ihre Patient_innen bereit.
  • In enger persönlicher Begleitung übernehmen wir die Antragsstellung für Ihre Patient_innen bei der Krankenkasse und unterstützen sie ggf. in einem Widerspruchsverfahren.
  • Wir klären alle offenen Fragen zur Kurvorbereitung und Abwicklung notwendiger Formalitäten mit Ihren Patient_innen.
  • Wir klären evtl. interkurrent auftretende Probleme und Fragen Ihrer Patient_innen.
  • Wir laden Ihre Patient_innen zur Nachbesprechung der Kurmaßnahme ein, beraten auf Wunsch über therapeutische und psychosoziale Folgemaßnahmen im Alltag und vermitteln in andere soziale Dienstleistungen, um den Kurerfolg nachhaltig zu sichern.
  • Wir beraten Ihre Patient_innen über die Möglichkeit einer Nachsorge in unseren Kurkliniken ca. ein Jahr nach der Maßnahme, um die Nachhaltigkeit des gewonnenen Kurerfolges zu sichern. Dieses Angebot wird aus Spendenmitteln und einem Eigenanteil der Mutter bzw. des Vaters finanziert.

Wann kommt eine Vorsorgemaßnahme (§ 24 SGB V) nach ICF für Mütter oder Väter in Betracht?

  • Eine Vorsorgemaßnahme für Mütter- oder Väter kommt in Betracht, wenn beeinflussbare Risikofaktoren oder Gesundheitsstörungen vorliegen, die voraussichtlich in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen werden (Primärprävention).
  • Eine Vorsorgebedürftigkeit besteht auch, wenn bei manifester (chronischer) Krankheit drohende Beeinträchtigungen der Aktivitäten verhindert werden sollen, oder das Auftreten von Rezidiven bzw. Exazerbationen vermieden bzw. deren Schweregrad vermindert oder dem Fortschreiten der Krankheit entgegengewirkt werden soll (Sekundärprävention) und ein komplexer mehrdimensionaler und interdisziplinärer Behandlungsansatz erforderlich ist.

Wann kommt eine Rehabilitationsmaßnahme (§ 41 SGB V) nach ICF für Mütter oder Väter in Betracht?

  • Eine Rehabilitationsmaßnahme für Mütter oder Väter ist indiziert, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Schädigung voraussichtlich nicht nur vorübergehende alltagsrelevante Beeinträchtigungen der Aktivitäten vorliegen, durch die in absehbarer Zeit Beeinträchtigungen der Teilhabe drohen oder diese bereits bestehen, und ein komplexer mehrdimensionaler und interdisziplinärer Behandlungsansatz erforderlich ist.

Welche Formen der medizinischen Vorsorge- und Rehabilitation gibt es in diesem Leistungsbereich?

  • Mütterkuren: die Mutter wird ohne ihr Kind / ihre Kinder in einer Klinik kuren, in der ausschließlich Mütter aufgenommen werden,
  • Väterkuren: der Vater wird ohne sein Kind/ seine Kinder in einer Klinik kuren, in der ausschließlich Väter aufgenommen werden,
  • Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren: Mütter bzw. Väter kuren gemeinsam mit ihrem Kind/ ihren Kindern in einer Klinik, die für Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren ausgelegt ist

Wie lange dauert eine medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme für Mütter oder Väter?

  • Die stationäre Maßnahme dauert in der Regel drei Wochen. Liegt eine besondere medizinische Notwendigkeit vor und lässt es die Belegungskapazität der Kurklinik zu, kann die Maßnahme in Absprache mit der Klinikärztin / dem Klinikarzt auf vier Wochen verlängert werden.

Wo kuren die Leistungsempfänger_innen?

  • Die erforderlichen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen werden in Kliniken des Müttergenesungswerkes mit Verträgen nach § 111 a SGB V erbracht.
  • Dabei arbeiten die Kliniken des Müttergenesungswerkes nach einem familienorientierten ganzheitlichen Konzept, dessen Therapieangebote an geschlechtsspezifischen Erkrankungsbildern ausgerichtet sind.

Welche Kosten entstehen Müttern und Vätern bei Inanspruchnahme dieser Leistungen?

  • Mütter und Väter, die gesetzlich krankenversichert sind, zahlen nach Vollendung des 18. Lebensjahres einen kalendertäglichen Zuzahlungsbetrag in Höhe von 10 Euro.
  • Die Leistungen und Services unserer Kurberatungsstelle sind für Mütter und Väter kostenfrei.

Wann kann eine stationäre Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur wiederholt werden?

  • Eine erneute stationäre Leistung kann grundsätzlich erst nach Ablauf einer gesetzlichen Wartefrist von vier Jahren wiederholt werden. Eine frühere Wiederholung ist in Ausnahmefällen dann möglich, wenn eine dringende, von der Hausärztin bzw. vom Hausarzt zu attestierende medizinische Notwendigkeit vorliegt.

Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren als Pflichtleistungen der Krankenkassen

  • Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter wurden durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV–WSG) zum 1. April 2007 von Ermessens- in Pflichtleistungen der Krankenkassen umgewandelt. Die Umwandlung zur Pflichtleistung stärkt den Anspruch der Versicherten auf diese Leistungen.
  • Es ist nicht erforderlich, zunächst alle ambulanten Behandlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, doch soll eine stationäre Maßnahme nur dann erbracht werden, wenn das Vorsorge- oder Rehabilitationsziel mit anderen, ggf. wirtschaftlicheren und zweckmäßigeren Maßnahmen nicht erreicht werden kann (Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V).

Welches sind die Beurteilungsgrundlagen für Mutter-, bzw. Vater-Kind-Leistungen?

  • Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter oder Väter sind nicht nur nach den Möglichkeiten der medizinischen Versorgung selbst zu beurteilen, sondern sie werden gerade auch davon abhängen, ob die Versicherten dem sie grundsätzlich belastenden Einfluss des Familien- und Erziehungsalltag weiter ausgesetzt sind oder ob sie jedenfalls für die Dauer der Maßnahme Entlastung erfahren sollten.
  • Nach § 275 Abs. 2 SGB V haben die Krankenkassen die Notwendigkeit dieser Leistungen in Stichproben durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) prüfen zu lassen. Um eine sachgerechte Begutachtung von Anträgen für Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter einschließlich Mutter- / Vater- Kind-Maßnahmen sicherzustellen, haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) mit dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) die Begutachtungsrichtlinie Vorsorge und Rehabilitation konzipiert.