Das rote Kreuz ist ein international anerkanntes Wahrzeichen


Verwendung zu Schutzzwecken

Hier liegt seine Hauptbedeutung: in Konfliktzeiten ist das Wahrzeichen sichtbarer Ausdruck des von den Genfer Abkommen gewährten Schutzes. Er zeigt den Kämpfern, dass Personen (Freiwillige der Nationalen Gesellschaften, Sanitätspersonal, IKRK-Delegierte usw.), Sanitätseinheiten (Krankenhäuser, Erste-Hilfe-Posten usw.) oder Transportmittel (zu Lande, zu Wasser oder in der Luft) durch die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle geschützt sind. Das zu Schutzzwecken verwendete Wahrzeichen muss folglich bei den Kämpfenden einen Reflex des Nicht-Tuns, der Achtung hervorrufen. Das Symbol des Schutzes muss entsprechend groß dargestellt sein.

Verwendung zur Kennzeichnung

Das Wahrzeichen zeigt in diesem Fall, vor allem in Friedenszeiten, dass eine Person oder eine Sache mit der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verbunden ist, sei dies nun mit einer Nationalen Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaft, mit der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften oder mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz. In diesem Fall muss es kleinere Dimensionen aufweisen. Das Wahrzeichen weist auch darauf hin, dass diese Institutionen im Einklang mit den Grundsätzen der Bewegung handeln; neben dem Symbol der Zugehörigkeit ist es also auch ein Symbol für:

  • Menschlichkeit
  • Unparteilichkeit
  • Neutralität
  • Unabhängigkeit
  • Freiwilligkeit
  • Einheit und
  • Universalität

Missbrauch des Wahrzeichens

Jeder Vertragsstaat der Genfer Abkommen ist verpflichtet, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Missbräuchen des Wahrzeichens jederzeit vorzubeugen oder, wenn solche begangen wurden sie zu ahnden. So muss er insbesondere ein Gesetz über den Schutz der Wahrzeichen des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds erlassen. Einen Missbrauch des Wahrzeichens stellt jede Verwendung dar, die nicht ausdrücklich durch die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle erlaubt ist.

In der Bundesrepublik Deutschland wurden darüber hinaus im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in § 125 und im DRK-Gesetz (DRKG) in § 3 weitere Bestimmungen zum Schutz des Wahrzeichens aufgenommen.